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   FG Hamburg, 03.04.2013 - 2 V 26/13   

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FG Hamburg, 03.04.2013 - 2 V 26/13 (https://dejure.org/2013,6728)
FG Hamburg, Entscheidung vom 03.04.2013 - 2 V 26/13 (https://dejure.org/2013,6728)
FG Hamburg, Entscheidung vom 03. April 2013 - 2 V 26/13 (https://dejure.org/2013,6728)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Kommunale Aufwandsteuern: Hamburgische Kultur- und Tourismustaxe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kommunale Aufwandsteuern: Hamburgische Kultur- und Tourismustaxe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kommunale Aufwandsteuern: Hamburgische Kultur- und Tourismustaxe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hamburger Bettensteuer

  • lto.de (Kurzinformation)

    FG Hamburg zu Klage eines Hoteliers - Bettensteuer muss gezahlt werden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    "Bettensteuer" stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Hamburgische Kultur- und Tourismustaxe nicht verfassungswidrig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Hamburgische Kultur- und Tourismustaxe nicht verfassungswidrig - der Antrag eines Hotelbetreibers auf einstweilige Anordnung ist zurückgewiesen worden

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    "Bettensteuer” muss gezahlt werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hamburger "Bettensteuer" verstößt nicht gegen die Grundrechte - Antrag einer Hotelbetreiberin auf einstweilige Anordnung gegen die "Bettensteuer" bleibt erfolglos

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 961
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (18)

  • FG Niedersachsen, 15.04.2013 - 2 K 25/13

    Möglichkeit der wirksamen Bekanntgabe eines (Einspruchs-)Bescheides am 31.

    Auszug aus FG Hamburg, 03.04.2013 - 2 V 26/13
    Die Antragstellerin hat am 25. Januar 2013 Feststellungsklage erhoben (2 K 25/13) und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

    Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass sie vorläufig, d. h. bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsklage (2 K 25/13), nicht verpflichtet ist, von ihren Gästen die Kultur- und Tourismustaxe gemäß dem KTTG zu erheben.

    Sie möchte damit der Sache nach bewirken, vorläufig bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache (2 K 25/13) von den Verpflichtungen nach § 6 Abs. 3 i. V. m. § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 KTTG entbunden zu werden, die Kultur- und Tourismustaxe selbst zu berechnen, beim Antragsgegner - beginnend mit dem ersten Quartal 2013 - vierteljährlich anzumelden und abzuführen.

    Damit soll bereits vor der ersten Steueranmeldung und vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache (2 K 25/13) erreicht werden, dass die Antragstellerin die Anmelde- und Abführungspflicht nicht zu erfüllen hat.

    e) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil in der Hauptsache (2 K 25/13) eine unzulässige Feststellungsklage in Form einer verdeckten Normenkontrollklage erhoben worden ist.

    Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung des Rechtsstreits in der Hauptsache (2 K 25/13) von den Verpflichtungen zur Berechnung, Anmeldung und Abführung der Steuer nach § 6 Abs. 3 i. V. m. § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 KTTG freizustellen, liegen nicht vor.

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus FG Hamburg, 03.04.2013 - 2 V 26/13
    Diese Norm erfasst nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 1 BvR 558/91 u. a., BVerfGE 105, 252 m. w. N.).

    Die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in der Zukunft rentabel betrieben werden kann, fällt nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1990 1 BvR 306/86, BVerfGE 81, 208; Beschluss vom 26. Juni 2002 1 BvR 558/91 u. a., BVerfGE 105, 252 m. w. N.105).Ob der sogen. eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst wird, hat das Bundesverfassungsgericht bislang offen gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 1 BvR 558/91 u. a., BVerfGE 105, 252 m. w. N.).

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus FG Hamburg, 03.04.2013 - 2 V 26/13
    cc) Es liegt durch die rechtliche Ausgestaltung des KTTG auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil durch ein strukturelles Defizit die gleichmäßige Erhebung der Steuer nicht sichergestellt ist (vgl. BVerfG Urteil vom 09. März 2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94).
  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus FG Hamburg, 03.04.2013 - 2 V 26/13
    Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ist jedoch dann berührt, wenn Normen, die zwar die Berufstätigkeit selbst unberührt lassen, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. April 1997 1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 267; Beschluss vom 14. Juli 1998 1 BvR 1640/97, BVerfGE 98, 218).
  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus FG Hamburg, 03.04.2013 - 2 V 26/13
    Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf eine erfolgreiche Marktteilhabe oder künftige Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.04.2004 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274).
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus FG Hamburg, 03.04.2013 - 2 V 26/13
    Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ist jedoch dann berührt, wenn Normen, die zwar die Berufstätigkeit selbst unberührt lassen, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. April 1997 1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 267; Beschluss vom 14. Juli 1998 1 BvR 1640/97, BVerfGE 98, 218).
  • BVerwG, 11.07.2012 - 9 CN 1.11

    Aufwandsteuer; Aufwand; zwangsläufiger Aufwand; Einkommensverwendung;

    Auszug aus FG Hamburg, 03.04.2013 - 2 V 26/13
    Wann eine "zwingende" Erforderlichkeit für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Übernachtungsgastes im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 4 KTTG gegeben ist, kann insbesondere anhand der vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 11. Juli 2012 (9 CN 1/11, 9 CN 2/11, NVwZ 2012, 1407, juris) zu den Satzungen über die Erhebung von Kulturförderabgaben in Trier und Bingen dargelegten Kriterien ermittelt werden (vgl. auch Bürgerschafts-Drs. 20/5840, S. 9).
  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus FG Hamburg, 03.04.2013 - 2 V 26/13
    Dies kann auch so erfolgen, dass lediglich eine kalkulatorische Abwälzung im Wege einer generellen Einbeziehung in die Übernachtungspreise vorgenommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. Februar 2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, zur Spielgerätesteuer).
  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus FG Hamburg, 03.04.2013 - 2 V 26/13
    aa) Aus dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips folgt im Bereich des Abgabenrechts, dass steuerbegründende Umstände so bestimmt sein müssen, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast in gewissem Umfang vorausberechnen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 1965 1 BvR 571/60, BVerfGE 19, 253; Beschluss vom 17. Juli 2003 2 BvL 1/99 u. a., BVerfGE 108, 186).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

    Auszug aus FG Hamburg, 03.04.2013 - 2 V 26/13
    Die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in der Zukunft rentabel betrieben werden kann, fällt nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1990 1 BvR 306/86, BVerfGE 81, 208; Beschluss vom 26. Juni 2002 1 BvR 558/91 u. a., BVerfGE 105, 252 m. w. N.105).Ob der sogen. eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst wird, hat das Bundesverfassungsgericht bislang offen gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 1 BvR 558/91 u. a., BVerfGE 105, 252 m. w. N.).
  • BFH, 24.06.1976 - IV R 101/75

    Feststellungslast des Steuerpflichtigen - Minderung des Betriebsvermögens -

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 571/60

    Kirchensteuergesetz

  • BFH, 26.04.1994 - VII B 47/93

    Entscheidung über die Auferlegung von Kosten nach billigem Ermessen

  • BVerfG, 15.08.2002 - 1 BvR 1790/00

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Versagung einstweiligen Rechtsschutzes

  • BFH, 19.05.2008 - V B 29/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Geltendmachung von Verfahrensmängeln, sachliche und

  • BFH, 11.01.1984 - II B 35/83

    Zulässigkeit eines Antrages - Einstweilige Anordnung - Antrag auf Aussetzung der

  • BFH, 22.04.1986 - VII R 184/85
  • BFH, 19.04.1988 - VII B 167/87

    Parteiwechsel auf Seiten des Finanzamtes durch Wechsel in der Zuständigkeit

  • FG Bremen, 16.04.2014 - 2 K 85/13

    Kein Verstoß der Tourismusabgabe nach dem Bremischen Gesetz über die Erhebung

    Auch das FG Hamburg (Beschluss vom 3. April 2013 2 V 26/13, EFG 2013, 961) und das BVerwG (Urteile in BVerwGE 143, 301 , HFR 2013, 67; vom 11. Juli 2012 9 CN 2/11, KommJur 2012, 387) gingen davon aus, dass der Beherbergungsbetreiber Steuerschuldner sein könne.

    Da es bei dieser Formulierung erkennbar darum geht, Aufwand, der der Einkommenserzielung zuzuordnen ist, von Aufwand, der der Einkommensverwendung zuzuordnen ist, zu trennen, kann auf die Rechtsprechung zum Ertragsteuerrecht hinsichtlich der Frage, ob Werbungskosten vorliegen (z.B. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, juris Rz 16, 36, 93), zurückgegriffen werden, bei der es um die vergleichbare Unterscheidung geht, ob durch die Einkunftserzielung veranlasste Ausgaben vorliegen oder Ausgaben, die sich als Verwendung des Einkommens darstellen (im Ergebnis ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil in DVBl 2014, 249, juris Rz 70 ff.; vgl. auch FG Hamburg, Beschluss in EFG 2013, 961, juris Rz 54 f.).

    Dass mit der Formulierung des § 1 Abs. 4 BremTourAbgG dem Beherbergungsbetreiber die Feststellungslast für das Merkmal der beruflichen Veranlassung der Übernachtung zugewiesen wird, dient der Effektivität der Steuerhebung, ohne den Beherbergungsbetreiber unverhältnismäßig zu belasten (im Ergebnis ebenso FG Hamburg, Beschluss in EFG 2013, 961, juris Rz 57 f., zu § 1 Abs. 1 Satz 4 und 5 KTTG).

    Die Ausstellung einer entsprechenden Rechnung oder die Einholung einer entsprechenden Bestätigung im Rahmen der Anmeldung des Übernachtungsgastes im Beherbergungsbetrieb oder während des dortigen Aufenthalts und diesbezügliche Erläuterungen gegenüber dem Übernachtungsgast sind dem Beherbergungsbetreiber zuzumuten, zumal er ohnehin wegen der Abwicklung des Beherbergungsvertrags und der mit ihm verbundenen melderechtlichen Verpflichtungen (§ 26 Abs. 2 und 3, § 27 MG) darauf hinzuwirken hat, dass der Übernachtungsgast am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein mit Angaben zum Tag der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise, dem Familiennamen, dem gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen), dem Tag der Geburt, der Anschrift und der Staatsangehörigkeiten handschriftlich ausfüllt und unterschreibt (vgl. FG Hamburg, Beschluss in EFG 2013, 961, juris Rz 58; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil in DVBl 2014, 249, juris Rz 112).

    Dann trägt der Übernachtungsgast - und nicht der Beherbergungsbetreiber - die Tourismusabgabe wirtschaftlich endgültig und unabhängig von ihrem tatsächlichen Entstehen (vgl. FG Hamburg, Beschluss in EFG 2013, 961, juris Rz 59 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil in NVwZ-RR 2013, 816, juris Rz 107).

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Heranziehung zur Tourismusabgabe die Beherbergungsbetreiber in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsausübungsfreiheit beeinträchtigt (vgl. dazu VG Köln, Urteil in ZKF 2011, 212, juris Rz 133 ff.), ist dieser Eingriff durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls - die Ausstattung des Landes Bremen bzw. der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven mit den für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen finanziellen Mitteln - gerechtfertigt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile in DVBl 2011, 1039, NVwZ-RR 2011, 778, juris Rz 70 m.w.N.; vom 17. Mai 2011 6 C 11408/10, juris Rz 71 m.w.N.; FG Hamburg, Beschluss in EFG 2013, 961, juris Rz 61 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.2015 - 2 S 2555/13

    Zulässigkeit einer kommunalen Übernachtungssteuer

    Die Satzung dient damit einem vernünftigen, gemeinwohlbezogenen Zweck (vgl. FG Bremen, Urteil vom 16.04.2014, aaO; FG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2013 - 2 V 26/13 - juris).

    Letztere hat bei der Erfüllung des Besteuerungstatbestandes (der Übernachtung) keinen Kontakt zum Übernachtungsgast (FG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2013, aaO).

  • VG Köln, 28.09.2016 - 24 K 2350/15

    Rechtmäßigkeit der Veranlagung eines Hotelbetreibers zur Zahlung einer

    Die Einführung der Kulturförderabgabe dient dem legitimen - gemeinwohlbezogenen - Zweck, die Einnahmen für den Haushalt der Beklagten zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben zu erhöhen, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 -, juris, Rn. 70; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Juni 2016 - 2 K 543/15 - Seite 10 ( noch nicht veröffentlicht), FG Bremen, Urteil vom 16. April 2014 - 2 K 85/13 (1) -, juris, Rn. 177; Finanzgericht (FG) Hamburg, Beschluss vom 3. April 2013 - 2 V 26/13 -, juris, Rn.67.
  • OVG Sachsen, 06.10.2016 - 5 C 4/16

    Beherbergungssteuer; Aufwandsteuer; Gleichheitssatz; strukturelles

    Die Satzung dient damit einem vernünftigen, gemeinwohlbezogenen Zweck (vgl. FG Bremen, Urteil vom 16.04.2014, aaO; FG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2013 - 2 V 26/13 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 26.01.2015 - 9 KN 59/14

    Beherbergungsteuer: Orientierung an Klassifizierung, Vollzugsdefizit und

    Die Satzung dient damit einem vernünftigen, gemeinwohlbezogenen Zweck (vgl. FG Bremen, a.a.O.; FG Hamburg, Urteil vom 09. April 2014 - 2 K 252/13 - juris Rn. 94 und Beschluss vom 3. April 2013 - 2 V 26/13 -, juris Rn. 66 f.).
  • OVG Niedersachsen, 01.12.2014 - 9 KN 85/13

    Übernachtungssteuer: Erhebung in Teilen des Gemeindegebiets, Staffelung nach

    Die Satzung dient damit einem vernünftigen, gemeinwohlbezogenen Zweck (vgl. FG Bremen, a.a.O.; FG Hamburg, Urteil vom 09. April 2014 - 2 K 252/13 - juris Rn. 94 und Beschluss vom 3. April 2013 - 2 V 26/13 -, juris Rn. 66 f.).
  • VG Gelsenkirchen, 10.06.2016 - 2 K 543/15

    Beherbergungsabgabe ; Gleichartigkeitsverbot ; strukturelles Vollzugsdefizit ;

    vgl. FG Bremen, Urteil vom 16. April 2014, a. a. O; FG Hamburg, Beschluss vom 3. April 2013 - 2 V 26/13 - juris.
  • VG Köln, 28.09.2016 - 24 K 1845/15

    Rechtmäßigkeit der Veranlagung eines Hotelbetreibers zur Zahlung einer

    Die Einführung der Kulturförderabgabe dient dem legitimen - gemeinwohlbezogenen - Zweck, die Einnahmen für den Haushalt der Beklagten zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben zu erhöhen, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 -, juris, Rn. 70; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Juni 2016 - 2 K 543/15 - Seite 10 ( noch nicht veröffentlicht), FG Bremen, Urteil vom 16. April 2014 - 2 K 85/13 (1) -, juris, Rn. 177; Finanzgericht (FG) Hamburg, Beschluss vom 3. April 2013 - 2 V 26/13 -, juris, Rn.67.
  • VG Köln, 28.09.2016 - 24 K 2369/15

    Rechtmäßigkeit der Veranlagung eines Hotelbetreibers zur Zahlung einer

    Die Einführung der Kulturförderabgabe dient dem legitimen - gemeinwohlbezogenen - Zweck, die Einnahmen für den Haushalt der Beklagten zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben zu erhöhen, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 -, juris, Rn. 70; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Juni 2016 - 2 K 543/15 - Seite 10 ( noch nicht veröffentlicht), FG Bremen, Urteil vom 16. April 2014 - 2 K 85/13 (1) -, juris, Rn. 177; Finanzgericht (FG) Hamburg, Beschluss vom 3. April 2013 - 2 V 26/13 -, juris, Rn.67.
  • VG Köln, 28.09.2016 - 24 K 6324/16

    Rechtmäßigkeit der Veranlagung eines Hotelbetreibers zur Zahlung einer

    Die Einführung der Kulturförderabgabe dient dem legitimen - gemeinwohlbezogenen - Zweck, die Einnahmen für den Haushalt der Beklagten zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben zu erhöhen, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 2011 - 6 C 11337/10 -, juris, Rn. 70; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Juni 2016 - 2 K 543/15 - Seite 10 ( noch nicht veröffentlicht), FG Bremen, Urteil vom 16. April 2014 - 2 K 85/13 (1) -, juris, Rn. 177; Finanzgericht (FG) Hamburg, Beschluss vom 3. April 2013 - 2 V 26/13 -, juris, Rn.67.
  • FG Hamburg, 11.04.2017 - 1 K 17/15

    Aufwandsteuer: Hamburgische Kultur- und Tourismustaxe

  • VG Köln, 28.06.2017 - 24 K 8779/16

    Kulturförderabgabe

  • VG Köln, 28.06.2017 - 24 K 5636/16

    Kuturförderabgabe; Entrichtungspflicht

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